Dass die öffentliche Hand durchaus unternehmerisch denken und sehr aktiv ins Risiko gehen kann, beweist eine Vielzahl von Förderprogrammen von Bund und Ländern, die Start-ups und jungen Unternehmen, sowohl den Start, als auch das Durchhalten bis zur erfolgreichen Markteroberung und darüber hinaus, oft erst ermöglichen. Wenn jedoch - leider viel zu oft - die Banken das Engagement mitunter auch aus nachvollziehbaren Gründen, nicht mittragen, dann erweisen sich gerade diese Finanzierungs- und Besicherungswerkzeuge als stumpf und wirkungslos.
Aber da gibt es noch einen weiteren Pfeiler der öffentlichen Förderung junger und aufstrebender Unternehmen, nämlich die öffentlichen Beteiligungsgesellschaften. Diese stellen vor allem Eigenkapital oder stille Beteiligungen in Form von Nachrangdarlehen zur Verfügung, welche dadurch Eigenkapitalcharakter annehmen. Am Markt der öffentlichen Beteiligungsgesellschaften dominieren vor allem die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften und vergleichbare Beteiligungsgesellschaften der Landesbanken. Auf Bundesebene steht innovativen Start-ups darüber hinaus der High-Tech Gründerfonds zur Verfügung.
1. Beispiel: Der High-Tech Gründerfonds (HTGF)
Der High-Tech Gründerfonds ist Deutschlands bekannteste öffentliche Beteiligungsgesellschaft, bei der der Name auch gleichzeitig Programm ist. Das Geld des HTGF stammt aus einer “public-private Partnership” des Bundes, der KfW und von namhaften Unternehmen Deutschlands. Investiert wird es in chancenreiche Technologieunternehmen in Form einer Seed-Finanzierung von bis zu 500.000 Euro. Diese besteht aus einer direkten Beteiligung in Höhe von 15 Prozent und einem nachrangigen Gesellschafterdarlehen, welches durch eine Option wandelbar sein kann. Die Gründer selbst müssen 20 Prozent/10 Prozent (alte/neue Bundesländer) der Beteiligungssumme aufbringen, wovon die Hälfte auch ein dritter Investor aufbringen darf. Die Gründer sollten jedoch beachten, dass bei einer weiteren Finanzierungsrunde der Anteil des HTGF nicht aus dem Ruder läuft, da das Darlehen gewandelt wird. Die Gründer haben dann vermehrt ein wachsames Auge auf ihren Einfluss zu halten.
2. Beispiel: Mittelständische Beteiligungsgesellschaften (MBG) und Beteiligungen durch Landesbanken
Mittelständische Beteiligungsunternehmen sind privatrechtlich organisierte Gesellschaften, welche durch öffentliche Mittel refinanziert werden. Fast jedes Bundesland hat eine eigene Gesellschaft. Die Gesellschafter der MBG sind häufig Banken, Verbände, Versicherungen oder Kammern. Ihr Ziel ist es, junge Unternehmen vor allem in bestimmten Regionen zu stärken. Die Investition der MBG geschieht durch eine typische stille Minderheitsbeteiligung. Diese soll die Höhe des Eigenkapitals nicht überschreiten. Die Laufzeit der stillen Beteiligung ist auf zehn oder mehr Jahre ausgelegt. Die Rendite, welche auf die Einlage anfällt, hängt von der Beteiligungsgesellschaft ab. Es sind Modelle mit festem Zinssatz möglich oder einem Split aus einem Kapitalmarktzins plus einer Rendite, die sich am Erfolg der Gesellschaft orientiert.
Eine Liste mit den Anschriften und Internetadressen der einzelnen Beteiligungsgesellschaften findet sich z.B. bei der Bürgschaftsbank Sachsenanhalt.
Neben den Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften engagieren sich einige Landesbanken aktiv im Beteiligungs- und Wagniskapitalgeschäft. Die Beteiligung geschieht in der Regel auch über stille Beteiligungen, wobei es auch Gesellschaften gibt, die offene Beteiligungen eingehen. Im Vergleich zu primär gewinnorientierten Venture-Capital-Gesellschaften haben die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften und die Beteiligungsgesellschaften der Landesbanken den Vorteil, dass ihr Zweck sich mehr an politischen Zielen und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit in der Region orientiert. Das spiegelt sich zur Beruhigung der betroffenen privaten Unternehmer z.B. in meistens niedrigeren Renditeerwartungen wider.
Folgende Beteiligungsformen werden unterschieden
2.1 Die offene Beteiligung
Eine offene Beteiligung ist eine Beteiligung am Stammkapital bzw. Kommanditkapital der Gesellschaft. Der Investor wird dadurch Gesellschafter und hat die damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Diese werden im Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem Unternehmensziel geregelt. Die offene Beteiligung ist für Außenstehende erkennbar, da sie im Handelsregister erfasst wird. Der Investor bleibt so lange Gesellschafter, bis er sich von den Geschäftsanteilen, beispielsweise durch einen Verkauf, wieder trennt. Der besondere Vorteil ist, dass keine Rückzahlungsverpflichtungen entstehen. Gerade am Anfang, wenn Cash-Flows niedrig, wechselhaft oder nicht vorhanden sind, eignet sie sich die Form der offenen Beteiligung am besten. Der Preis dafür ist, dass der Unternehmer durch die Hereinnahme eines Gesellschafters einen Teil seiner unternehmerischen Freiheit aufgibt.
2.2 Die typische stille Beteiligung / stille Gesellschaft
Eine typische stille Beteiligung ist eine Beteiligung im Innenverhältnis. Der Investor wird am Gewinn des Unternehmens beteiligt, jedoch nicht am Vermögen der Gesellschaft. Außenstehende können das Beteiligungsverhältnis nicht erkennen und es wird auch nicht im Handelsregister eingetragen. Nach außen tritt er als Gläubiger des Unternehmens auf. Der Vorteil der stillen Beteiligung ist, dass man diese Form durch Zurückzahlung jederzeit auflösen kann. Der Unternehmer sollte aber bedenken, dass er dafür einen relativ stabilen Cash-Flow benötigt, um die Zinsbelastung tragen zu können.
2.3 Das wandelbare Darlehen
Ein wandelbares Darlehen bedeutet, dass man das Darlehen zu einem gewissen Zeitpunkt von Fremdkapital in Eigenkapital wandeln kann. Dies wird als Verwässerungsschutz benutzt, um in einer späteren Finanzierungsrunde den Anteil an der Firma zu halten. Dazu wird das Darlehen mit einer Option kombiniert, die es dem Besitzer erlaubt, wandeln zu können aber nicht zu müssen. Im Falle der Wandlung verringern sich dann in der Bilanz die Finanzverbindlichkeiten und das Eigenkapital steigt.
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--> Finanzierung eines Unternehmens: Öffentliche Förderung in Deutschland
--> Gründungsfinanzierung: Fördermittel und Stipendien können helfen
--> Fördermittel und Förderprogramme: Zur Finanzierung von StartUps
--> Öffentliche Förderprogramme für StartUps
--> Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit zur Geschäftsgründung
--> Staatliche Förderprogramme als Finanzierungsalternative – Teil I: ProFIT
--> Staatliche Förderprogramme als Finanzierungsalternative – Teil II: KfW Gründercoaching für junge Unternehmen
--> Staatliche Förderprogramme – Teil III: Produktfamilie „Berlin INTRO“ |